Jedem Empfänger von Arbeitslosengeld II im Volksmund Hartz IV Empfänger genannt, wird für Terminversäumnisse Leistungskürzung angedroht und in der Regel auch vollzogen.
Nach Geschäftsordnung des deutschen Bundestages, bedarf es der Anwesenheit von mehr als 50% seiner Mitglieder, damit Beschlussfähigkeit gegeben ist.
Kürzlich war zu lesen, dass eine Sitzung des Bundestages wegen Beschlussunfähigkeit vorzeitig beendet werden musste.
Das heißt, es waren von den 620 Abgeordneten weniger als 311 anwesend. Bezeichnend ist, dass die Feststellung der Beschlussfähigkeit bzw. Beschlussunfähigkeit erst auf Antrag mittels des sogenannten Hammelsprungs erfolgt.
Bezeichnend ist auch, dass sich der Antragsteller zu v.g. Sitzung den Unmut der übrigen zu dieser Sitzung erschienenen Abgeordneten zuzog, da offensichtlich zu vorangegangenen Sitzungen der Umstand der Beschlussunfähigkeit geflissentlich übersehen wurde.
Dieses Eindrucks kann man sich als regelmäßiger Betrachter der Sitzungen des Bundestages nicht erwehren, weil bei optischer Wahrnehmung der vielen leeren Plätze zu verschiedentlichen Sitzungen schon wiederholt Zweifel an der Beschlussfähigkeit aufgekommen sind.
Wenn der v.g. Antrag ein Zeichen dafür ist, dass künftig Wiederholungen nicht ausgeschlossen sind, erhebt sich die Frage nach den Konsequenzen.
Wenn diese ausbleiben, nimmt die zunehmend beklagte Wahlabstinenz der Wählerschaft wohl eher zu.
Denn warum soll jemand durch Wahl für die zweckdienliche Aufgabe als Volksvertreter zu arbeiten legitimiert werden, nach Gutdünken noch dazu entgeltlich, der Arbeit fernbleiben zu dürfen.
Nach Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich.
Solange manche vor dem Gesetz gleicher sind als andere, sind berechtigte Zweifel an der realen Umsetzung des Gesetzes legitim.
W.W.