Meine sehr verehrten Damen und Herren Stadtverordnete, Frau Bürgermeisterin, verehrte Gäste.
Meine einleitenden Worte zu Beginn der Wahlperiode, habe ich ihnen bereits am 19.06.2014 zu Gehör gebracht und werde sie daher nicht wiederholen erwarte jedoch, dass sie der heutigen Niederschrift beigefügt werden.
Trotzdem gestatten sie mir einige Vorbemerkungen:
Es wäre hilfreicher gewesen, wenn der spätere Beschwerdeführer Herr Stadtverordneter Schultheiss, seine Bedenken zur Ordnungsmäßigkeit der Ladung am Sitzungstag 19.06.2014 angemeldet hätte, weil die Fehlerhaftigkeit der Einladung wegen Anwesenheit des Stadtverordneten Böhme noch heilbar gewesen wäre.
Auf die Neuheit eine konstituierende Sitzung eröffnen zu dürfen und eine zu müssen, hätte ich im Interesse des Ansehens unserer Stadt gern verzichtet.
Wegen des inzwischen bekannten Fehlers bei der Einladung zur Sitzung am 19.06. d.J. hat die Kommunalaufsicht nahegelegt, diese Sitzung als nichtig zu werten und Wiederholung empfohlen.
Damit steht heute alles auf Anfang mit der Besonderheit, dass wir zwecks Vermeidung von Zeitverzügen zur Arbeitsaufnahme der Gremien, heute auch zu deren namentlicher Besetzung entscheiden.
Nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Tagen nach der Wahl zur Konstituierung der SVV, obliegt die Einladung zur Sitzung nicht mehr der
SVV Vorsitzenden der vergangenen Wahlperiode, sondern gemäß
§ 33 BbgKVerf dem an Lebensjahren ältesten Stadtverordneten.
Gleiches gilt für Unterschriftsleistungen zu Vorlagen, die mit Einreicher Vorsitzender der SVV gekennzeichnet sind.
Diese Verfahrensweise ist wegen der Besonderheit der Sitzung in umfänglichen Gesprächen der Stadtverwaltung mit der Kommunalaufsicht vor der Sitzung erörtert und durch Letztere für rechtens erklärt worden.
Es sei festgestellt, dass mit der Unterlassung der Einladung von Herrn Stadtverordneten Matthias Böhme, eine nicht geheilte fehlerhafte Einladung zur Sitzung am 19.06.2014 ergangen ist, mit der lt. BbgKVerf und deren Kommentierung Beschlussunfähigkeit einhergeht.
Die Wiederholung der Sitzung ist also kommunalrechtlich geboten und dient im Weiteren dem Zweck, dass sich der fade Beigeschmack einer Unterlassung nicht durch die gesamte Wahlperiode zieht.
Bleibt noch anzumerken, dass wir uns künftig durch Verfahrensfehler nicht unnötige Zeitverzüge zur Arbeitsfähigkeit schaffen sollten, sondern aus dieser
Negativerfahrung die richtigen Schlüsse ziehen.
Es reicht völlig aus, wenn auf Bundes- und Landesebene durch die bekannten Koalitionspoker, Monate an wertvoller Zeit vergeudet werden. Daran sollten wir uns kein Beispiel nehmen,
auch nicht bei der Wahl des 1. Stellvertreters des Vorsitzenden.
Hinzu kommt, dass wir als größte Stadt im LK MOL und anerkanntes Mittelzentrum, uns nicht ohne Not der Lächerlichkeit preisgeben sollten.
Irren ist bekanntlich menschlich, aber wenn vor dem Irrtum nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind ihn zu vermeiden, kann er als Irrtum nicht gewertet werden.
So hätte ein Anruf bei der Kommunalaufsicht oder ein Blick in das
Bbg KWahlG durch die berufene Strausberger Wahlleitung ausgereicht, um rechtssicher zu handeln und der SVV die Peinlichkeit der Wiederholung der Sitzung erspart.
Diese Erkenntnis hat inzwischen auch die Stadtwahlleiterin gewonnen, sich entschuldigt und ihre Verantwortung bekannt.
Trotzdem halte ich für angemessen, dass dieser Vorfall eine sachliche Auswertung erfährt insbesondere auch deshalb, weil bei den notwendigen Folgehandlungen dieser fehlerhaften Einladung, weitere Unsicherheiten zum rechtskonformen Handeln erkennbar wurden.
Wolfgang Winkelmann
Stadtverordneter
Strausberg am 17.07.2014