Ein bisschen verfassungswidrig dürfte eben so wenig gehen, wie ein bisschen schwanger.

Was die Landesregierung Brandenburg in Sachen Altanschließerbeiträge praktiziert, dürfte unter diesem Aspekt zu sehen sein. Nun gibt es schon wieder ein Urteil in dieser Sache aus Juni 2016 durch das Oberverwaltungsgericht Berlin/Brandenburg (OVG).

Danach gilt für Kommunen und kommunale Unternehmen weder Vertrauensschutz noch Rückwirkungsverbot. Außerdem wird darauf verwiesen, dass die Kommunen durch ihre Verbandvertreter hätten auf die Gesamtthematik Einfluss nehmen können. Da den Zweckverbänden  durch das geltende Kommunalabgabengesetzt (KAG) das erfolgte Handeln jedoch vorgeschrieben war, kann das Aufzeigen dieser Möglichkeit, nur als nachträglich an den Haaren herbeigezogen gewertet werden. Verfassungswidrigkeit  sollte keine Untergliederung  nach mehr oder weniger erfahren, sondern in ihrer Gesamtheit für alle Betroffenen gleichermaßen gelten.

 

Wolfgang Winkelmann     

 

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