Ein Urteil mit Konsequenzen

Unter Az. : 10K 1885/06 fällte jetzt ein Potsdamer Verwaltungsrichter ein Urteil, dass bei Rechtsbestand die ohnehin strapazierten sachlichen kommunalen Leistungsfähigkeiten, heftig in Bedrängnis bringen würde.
Der Richter bezieht sich in seinem Urteil hinsichtlich der Schneeräumpflicht von Anliegern, auf § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG).
Danach sind die Kommunen auch verpflichtet, eine Breite von 1,5 m vom Schnee zu räumen sowie bei Glätte zu streuen, soweit in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen keine Gehwege vorhanden sind. Zweifelhaft bleibt, ob es Fußgängerzonen ohne Gehwege überhaupt gibt. Das heißt aber auch, dass es für die Kommunen neben ihrer Schneeräum- und Streupflicht für Straßen, auf Fußgänger- und Überwegen plus den v.g. Ausnahmen, keine weitere Winterdienstpflicht gibt.
Was der Kommune nicht selbst obliegt, kann sie naturgemäß nicht delegieren heißt, auf die Bürger lt. Satzung übertragen. Für den Teil der Definition Gehwege: Trenn,-Seiten-,Rand-bzw. Sicherheitsstreifen mit oder ohne Bewuchs bzw. befestigt oder unbefestigt einschließlich der Entwässerungsmulden zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze der anliegenden Grundstücke lt. Straßenreinigungssatzung/Winterdienst
der Stadt Strausberg in der gegenwärtigen Fassung, wäre demnach niemand zuständig und verantwortlich.
Bei Straßen ohne Gehweg, wäre der Winterdienst für Fußgänger dem guten Willen der Anlieger anheim gestellt. Insgesamt ist die geltende Gesetzgebung überhaupt nicht ausreichend dafür, dass die Kommunen ihrer Pflicht zur Daseinsfürsorge in dieser Sache, angemessen nachkommen können.
Die Zulassung der Berufung ist vom urteilenden Richter offensichtlich nicht erteilt worden denn als Rechtsmittelbelehrung zum Urteils heißt es:
Gegen das o.g. Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht zulässig.
Wenn das Urteil sowie gefasst rechtskräftig wird ist nicht auszuschließen, dass bisher zum unterlassenen Winterdienst gezahlte Ordnungs- bzw. Bußgelder sofern sie der Unzulässigkeit unterliegen, zurück gefordert werden.
Das würde für die Kommunen zusätzlichen Verwaltungsaufwand und unplanmäßige Ausgaben bedeuten.
Wenn sich die Hoffnung erfüllen sollte das der ganze Schnee verbrennt, bliebe uns die Asche doch und spannend wie es weiter geht in dieser Sache, bleibt es allemal.

Wolfgang Winkelmann

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