Gleichbehandlung mit Einschränkungen.

Das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz lässt neben Parteien, Listenvereinigungen und Wählergemeinschaften, auch Wahlbewerbungen von Einzelpersonen zu. Tolles Gesetz sollte man meinen, dass jedermann im Rahmen der Gleichbehandlung eine Chance einräumt.

Wäre da nicht die Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf), nach der sich die Wirksamkeit jedes gewählten Volksvertreters  richtet.

Einzelbewerber weiblich oder männlich, haben sicher gute Gründe, sich nicht mit einer Partei oder Vereinigung der Wahl zu stellen. Entsprechend werden sie ihre Wahlwerbung ausrichten.  Wählerinnen und Wähler die ihnen ihre Stimme geben, identifizieren sich mit deren Vorstellungen zur Kommunalpolitik.

Nun ist es eine Binsenweisheit, dass die maßgebliche parlamentarische Arbeit auf allen politischen Ebenen in Ausschüssen geleistet wird. Die BbgKVerf stellt jedoch darauf ab, dass die  Möglichkeit zur Bildung von Fachausschüssen über Fraktionen entsprechend der Proportionalität erfolgt.

Wollen gewählte Einzelbewerber in einem oder mehreren Fachausschüssen die Interessen ihrer Wählerschaft wirksam vertreten, sind sie im Zwang sich einer Fraktion anzuschließen, weil ihnen ansonsten nur passives Teilnahmerecht d.h. die Möglichkeit des Zuhörens eingeräumt ist. Gehen  Einzelbewerber den Schritt in eine Fraktion, wird Kompromissbereitschaft erforderlich, die den ursprünglichen Wahlzielen nicht in jedem Falle dienlich sein wird.

Gehen sie diesen Schritt nicht, bleibt für sie das einzige aktive Teilnahmerecht in den Sitzungen der Gemeindevertretung. In der derzeitigen  Geschäftsordnung der Strausberger  SVV wirkt dazu noch eine Einschränkung, weil der Antrag auf Durchführung einer „Aktuellen Stunde“ ausschließlich Fraktionen vorbehalten ist.

Gemäß § 41 (1) BbgKVerf  Gremienwahl, kann die Gemeindevertretung einstimmig ein anderes Verfahren als die Sitzverteilung über Fraktionen beschließen.

Es wäre sicher auch im Sinne der Wählerschaft von Einzelbewerbern, wenn die von ihnen gewählten Volksvertreter durch aktives Teilnahmerecht in allen Bereichen so arbeiten könnten, dass sie ihre Interessen so effektiv wie möglich vertreten sehen.

Eine Überlegung bei Gestaltung der Hauptsatzung und  Geschäftsordnung für die SVV  von Strausberg der kommenden Wahlperiode sollte der Gedanke,  Wirkungslosigkeit von Einzelbewerbern auszuschließen schon deshalb wert sein, damit alle gewählten Volksvertreter mit gleichen Rechten und Pflichten in kommunaler Verantwortung stehen.

Wolfgang Winkelmann

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