Nur ein politischer Bluff ?

Um einen Anreiz zur Geburtensteigerung in Deutschland zu geben, wurde nach langem Tauziehen zwischen den politischen Parteien der Rechtanspruch auf einen KITA Platz für Kinder bis drei Jahren mit der Zielstellung, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu gewährleisten, zum Gesetz mit Wirksamkeit per 01. August 2013 erhoben.

Städte und Gemeinden prüften vorhandene Kapazität und Bedarf, disponierten bei Bedarf ihre Haushalte um, arrondierten Flächen für die Kapazitätserweiterung, erstellten dazu notwendige Bebauungspläne, um nicht im Klageverfahren mehr Geld zu verlieren, als die Kapazitätserweiterung kosten würde. Ihre Sorge nebst Bemühungen war entsprechend der offensichtlichen Interpretationsfreudigkeit des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden, völlig unbegründet. Hatte das Landgericht (LG) Leipzig noch dem Grundsatz des Gesetzes Vereinbarkeit von Beruf und Familie folgend, drei klagenden Müttern recht gegeben, entschied das OLG Dresden, dass es nicht auf diesen Grundsatz ankomme sondern, auf die frühkindliche Erziehung. Bescheinigte der Stadt Leipzig zwar Amtspflichtverletzung entschied in der Sache aber zu deren Gunsten bei gleichzeitig großzügiger Geste, die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zuzulassen. Was für eine Farce, nach Auffassung des OLG Dresden wären für den konkreten Fall nur die Kinder klageberechtigt. Da Kinder bis drei Jahren nicht klagemündig sind, steht also keine berechtigte Klage zu erwarten. Es heißt in Deutschland, Eltern haften für ihre Kinder. Im Falle der Wahrnehmung ihrer Interessen, wird das scheinbar nicht so eng gesehen. Erfahrungsgemäß können sich in der Bundesrepublik Deutschland Gerichtsverfahren über Jahre hinziehen. Wenn der BGH im konkreten Fall nicht möglichst zeitnah eine Entscheidung trifft, mit der dem Grundsatz des Gesetzes genüge getan wird, wird es weiteren Vertrauensverlust gegenüber den politischen Entscheidungsträgern geben, der bei Wahlurnengängen seinen Niederschlag findet.

 

Wolfgang Winkelmann    

 

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