Die Beitragsbescheide zu den Altanschließerbeiträgen Abwasser ebenso wie Nachfolgeschreiben in Beantwortung zu Widersprüchen etc. pp. waren fristgebunden mit dem Vermerk, dass zur Zahlungspflicht keine aufschiebende Wirkung gegeben ist.
Nachdem nun höchstrichterlich Verfassungswidrigkeit festgestellt ist und daraus umgehend die Korrektur in Form von Rückzahlung der Gelder erfolgen sollte, gehen die versuchten juristischen Spitzfindigkeiten weiterhin zu Lasten der Beitragszahler wie im ME der MOZ vom 05.04.2016 unter der Überschrift „ WSE – Führung warnt vor schnellen Entscheidung“ nachlesbar. Die Landesregierung hat mit Ergänzung des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetztes (Bbg KAG) ohne über mögliche Konsequenzen nachzudenken, die Zweckverbände Wasser/Abwasser förmlich verpflichtet, rechtswidrig Gelder beizutreiben. Das diese nun das Land in der Pflicht sehen, dass es ihnen beim Verlassen dieses Irrweges zu Seite steht ist nur allzu verständlich, denn es geht neben ihrer wirtschaftlichen Stabilität auch, um künftige bezahlbare Wasser/ Abwasser Preise für die Verbraucher.
Wenn also die Bürgermeisterin der Stadt Strausberg als größte Stadt im Verbandgebiet von deren Stadtverordnetenversammlung beauftragt wird Antrag wie zitiert zu stellen und die Reaktion in der Verbandsversammlung des WSE lautet, das sei verantwortungslos und übereilt erhebt sich die Frage, wie die Vertreter der übrigen Städte und Gemeinden im Verband ihre offensichtliche Untätigkeit und ihr Warten auf ein Ergebnis zum Tauziehen zwischen Landesregierung und Zweckverbänden, ihrer Bürgerschaft vermitteln wollen.
Im Grundgesetz der Bunderepublik Deutschland ist unter § 31 (1) (Verbindliche Entscheidungen) des Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) festgeschrieben: Die Entscheidungen des BVerfGG binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Danach sollte gelten, nach Rechtskraft eines Urteils des BVerfGG ist danach zu handeln.
Was liegt also näher, als bei der Rückzahlung widerrechtlich erlangter Gelder analog wie bei ihrer Zahlung zu handeln indem mit festgelegter Zahlungsfrist, keine aufschiebende Wirkung eingeräumt wird. Die weiterführenden juristischen Auseinandersetzungen blieben davon unberührt, würden aber zeitlich nicht mehr zu Lasten der Betroffenen gehen.
Wolfgang Winkelmann