Wer beanstandet, sollte Beanstandungswürdiges vermeiden.

Frau Bürgermeisterin Elke Stadeler hat kürzlich von Recht und Pflicht ihr

lt. Kommunalverfassung zustehender Beschlussbeanstandung Gebrauch gemacht.

Einer meiner Gründe ihre Wahl zu befürworten und ihr meine Stimme zu geben war, dass sie sich parteiunabhängig der Wahl stellte.

Vermehrt ist mir nun bekannt geworden, dass sie fast permanent an Fraktionssitzungen

der SPD Fraktion teilnehme und das auch schon mal bei Terminvereinbarungen aus ihrem Vorzimmer zu hören sein soll : „ Geht nicht, da muss die Bürgermeisterin zur Fraktionssitzung“.

Lt. Kapitel 2 Abschnitt 1 § 32 BbgKVerf. darf der Hauptamtliche Bürgermeister nicht Mitglied einer Fraktion sein.

Ein fraktionelles MUSS zur Teilnahme an einer Fraktionssitzung kann daher schon mal nicht gegeben sein. Selbst wenn sie eine Dauereinladung als Gast der SPD Fraktion haben sollte, wäre die Abweisung anderer Termine wegen unbedingter Wahrnahme dieser Termine soweit nicht der Fakt „Gefahr im Verzuge“ gegeben ist, zumindest unverhältnismäßig.

Permanente Teilnahme an Sitzungen einer Fraktion schließt auch zunehmende Parteilichkeit nicht aus. Da meine Wahlentscheidung wie schon eingangs erwähnt, maßgeblich im Vertrauen auf ihre Unparteilichkeit beruhte, ist eine weitere mich bewegende Wahlenttäuschung, sicher nachvollziehbar. Und wenn es anderen Wählern analog gehen sollte, hat das mein volles Verständnis.

Wolfgang Winkelmann

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert