Zum Sachstand vorhabenbezogener Bebauungsplan „Altstadtcenter“.

Wiederholt bin ich zum Thema von Bürgern angesprochen worden die da meinten, den Verursacher des schleppenden Verfahrens in der Stadt zu sehen. Den gesamten Werdegang hier darzustellen, würde den Rahmen sprengen. Daher beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen, auf den gegenwärtigen Sachstand.

Gemäß § 12 (1) BauGB, kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben u. Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 (Satzungsbeschluss) mittels Durchführungsvertrag verpflichtet.

Die Altstadtcenter GmbH hat stets betont, nur Projektentwickler kein Vorhabenträger zu sein. Dies bestätigt sie auch mit ihrer gegenwärtigen Argumentation, bezüglich der Finanzierung des Vorhabens.

Es ist daher berechtigt in Zweifel zu ziehen, ob Beschluss und Vertrag zum Erwerb von Grundstücken zur Realisierung des Vorhabens im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Rechtsbestand haben, da im konkreten Fall in Beidem inhaltlich auf Vorhabenträger abgestellt ist.

Da die Gemeinde lt. § 12 (3) BauGB bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und dem dazu erforderlichen Vorhaben- und Erschließungsplan an die unter 26 Punkten angeführten Festsetzungen des § 9 BauGB ebenso wie an die Vorschriften des Bundesbauministers

lt. §2 Abs. 5 nicht gebunden ist und auch die §§ 14 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135 c BauGB (Vorkaufsrecht, Veränderungssperre, Zurückstellung von Baugesuchen etc.pp.)

nicht anzuwenden sind, kann durchaus von idealen Bedingungen zur Realisierung des Vorhabens mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesprochen werden.

Die jetzt vorgesehene Verfahrensänderung zum B- Plan setzt voraus, dass Beschluss und Vertrag auf der Basis tatsächlicher Gegebenheiten neu gefasst bzw. geschlossen werden.

Wird der Vorhaben-und Erschließungsplan nicht innerhalb der vereinbarten Frist

gemäß §12 (1) BauGB durchgeführt, soll die Gemeinde ihn nach § 12 (6) BauGB aufheben.

Da wegen fehlendem Satzungsbeschluss der vorhabenbezogene Bebauungsplan noch keine Wirksamkeit entfaltet hat wäre dies im konkreten Fall nicht erforderlich, wodurch jedoch geänderte Beschlussfassung und erneuter Vertragsabschluss zu den Grundstückserwerben nicht entbehrlich werden.

Aus Vorgeschildertem ist unschwer erkennbar, dass mit der beabsichtigten Veränderung zum B- Planverfahren, die Entscheidungsträger von gänzlich anderen Voraussetzungen bei ihrer Entscheidungsfindung ausgehen müssen. Im jetzt gewollten Verfahren greifen alle Vorschriften, die beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan unbeachtlich wären und auch in der Kostenträgerfrage ergibt sich eine andere Konstellation. Im Ruck-Zuck- Verfahren wird dies wenn überhaupt, kaum möglich sein.

Es ist daher nicht logisch nachvollziehbar, warum die Stadt Strausberg ohne Selbstverschulden, einen Verfahrenswechsel zu ihrem Nachteil sanktionieren soll.

Strausberg den 12.09.2014

Wolfgang Winkelmann

Stadtverordneter (U.f.W. Pro Strausberg)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert